Stadtverwaltung

Benutzung von Parkscheiben

Die Stadtverwaltung weist aus gegebenem Anlass auf die richtige Benutzung von Parkscheiben hin: Eine Parkscheibe dient beim Parken von Kraftfahrzeugen zur Angabe der Ankunftszeit (des Parkbeginns) eines Kraftfahrzeugs auf einer als Parkplatz ausgeschilderten Fläche mit Überwachung der Parkzeit.

Die Parkscheibe muss gut sichtbar in das Kraftfahrzeug gelegt werden, damit die Ankunftszeit von außen abgelesen werden kann. Es dürfen nur die in Deutschland vorgeschriebenen Parkscheiben mit einer gesetzlichen Mindestgröße von 11 x 15 cm verwendet werden. Selbstgestaltete Varianten mit z.B. Blümchenverzierungen werden nicht anerkannt. Genau so wenig sind handgeschriebene Zettel mit der entsprechenden Ankunftszeit ausreichend. Das „Weiterdrehen“ der Parkscheibe oder der Einsatz einer Parkscheibe mit Uhrwerk ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird.

Neuster Trend sind übrigens Parkschein-App´s, die das Smartphone zur (unzulässigen) Parkscheibe werden lassen und damit manchmal teuerer sind, als das Auto, in dem sie ausliegen. Eine Parkscheibe hat übrigens keine rechtliche Wirkung auf bewirtschafteten Parkplätzen (z.B. Parkplatz an der Sparkasse), es sei denn der Parkscheinautomat ist außer Funktion.

 

Wie wird die Parkscheibe richtig eingestellt?

Die Parkscheibe ist auf die volle halbe Stunde einzustellen, die der Ankunftszeit folgt: z.B. bei Ankunftszeit 9:35 Uhr ist 10:00 Uhr einzustellen, bei Ankunftszeit 10:50 Uhr ist 11:00 Uhr einzustellen. Ein Einstellen auf einen weißen Zwischenraum ist nicht gestattet. Damit kann sich im Einzelfall die höchstzulässige Parkdauer von z.B. 2 Stunden innerhalb des Zonenhalteverbot der Vredener Innenstadt legal auf eine zulässige Parkdauer von bis zu 2 ½ Stunden erhöhen. Einfacher ist es, direkt einen der vielen Parkplätze außerhalb des Zonenhalteverbotes anzufahren, auf denen zeitlich unbefristet und ohne Parkscheibe geparkt werden kann.

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