Stadtverwaltung

Allgemeines

1. Was ist ein Flächennutzungsplan?

2. Was stellt ein Flächennutzungsplan dar?

3. Warum wird ein neuer Flächennutzungsplan aufgestellt?

4. Was kann ein Flächennutzungsplan nicht leisten?






1. Was ist ein Flächennutzungsplan?

Ein Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Stadt nach den „voraussehbaren Bedürfnissen” dar. Er ist eine behördenverbindliche, räumliche Planung für das gesamte Stadtgebiet und damit auch Vorgabe für die spätere Aufstellung von Bebauungsplänen. Ein Flächennutzungsplan ist mehr als nur ein Flächenplan. Neben formalen Bestandteilen, wie der Einarbeitung aller Bebauungspläne, der neuen Kartierung der vorhandenen Nutzungen im Stadtgebiet und neuer Gutachten und Prognosen gibt es auch strategische Elemente. Es werden Entwicklungshemmnisse und -potenziale analysiert, Erwartungen an die Entwicklungen der Stadt und der Ortschaften untersucht sowie Entwicklungsziele und wesentliche Aufgaben der Stadtentwicklung für die nächsten 15 Jahren definiert. Der Flächennutzungsplan stellt den langfristigen Rahmen für die zulässige Art der Nutzung aller Grundflächen des Stadtgebietes dar. Die dargestellte Art der baulichen Nutzung beschränkt sich dabei auf wenige Kategorien, sogenannte Bauflächen. Dabei orientiert sich der Plan an langfristigen Zielen für einen Zeitraum von etwa 15 Jahren. Aus diesem Grund muss der Flächennutzungsplan genügend Reserven beinhalten und darf nicht zu eng bemessen sein.




2. Was stellt ein Flächennutzungsplan dar?

Ein Flächennutzungsplan bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet und stellt in den Grundzügen die beabsichtige Nutzung dar. Es werden Flächen dargestellt wie z.B. Bauflächen (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen), Flächen für den Gemeinbedarf (u.a. Öffentliche Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen), Verkehrsflächen oder auch Freiflächen (Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Wald). Weiterhin werden z.B. Hauptversorgungs- und Hauptwasserableitungen, Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (u.a. Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete), sowie Denkmalbereiche dargestellt. Auch Konzentrationszonen, wie beispielsweise für Windenergienanlagen, können im Flächennutzungsplan dargestellt werden.




3. Warum wird ein neuer Flächennutzungsplan aufgestellt?

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Vreden ist fast 40 Jahre alt und damit hinsichtlich seiner Bestands- und Prognosedaten wie auch der Ziele der gemeindlichen Entwicklung veraltet. Die Stadtentwicklung ist heute mit dem alten Plan nicht mehr zu steuern. Nach vielen Änderungen und Fortschreibungen des Flächennutzungsplans soll das Planwerk parallel zum neuen Regionalplan aufgestellt werden. Damit sollen die Ziele der Stadt auch in die Regionalplanung eingebracht werden.
Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wird zugleich die Möglichkeit eröffnet, die Ziele der kommunalen Entwicklung zu überprüfen und im Hinblick auf einen Planungshorizont von etwa 15 Jahren neu zu formulieren, sowohl generell (demografischer Wandel etc.) als auch für einzelne Themenfelder (Wohnen, Wirtschaft, Freiraum, Infrastrukturen etc.). Vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung soll der neue Flächennutzungsplan als übergreifendes und integratives Konzept für die Stadtentwicklung bis zum Jahr 2025 einen zukunftsfähigen und angemessenen Rahmen setzen. Die zukünftigen neuen Flächendarstellungen sind im Wege der Bebauungsplanung sowie von Fachplanungen (z.B. durch die Landschaftsplanung) zu konkretisieren, wenn sich der Bedarf der weiteren Entwicklung abzeichnet. So wird zum Beispiel unmittelbares Baurecht erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen.



4. Was kann ein Flächennutzungsplan nicht leisten?

Im Gegensatz zur Stadt, für die der Flächennutzungsplan bei weiteren Planungen wie zum Beispiel der Bebauungsplanung oder der Verkehrsplanung bindende Wirkung hat, leiten sich aus dem Flächennutzungsplan für den einzelnen Bürger keine einklagbaren Rechte oder Pflichten ab. Der FNP begründet noch keine Baurechte. Es ist möglich, dass bestimmte Zielsetzungen nicht verwirklicht werden. Da der Flächennutzungsplan nicht zur Realisierung der im Plan dargestellten Inhalte verpflichtet, kann ein Planungsschaden auf dieser Grundlage nicht geltend gemacht werden. Bei der Flächennutzungsplanung müssen nicht für alle Bereiche der Daseinsvorsorge gesicherte Prognosen vorliegen, auch wenn dies wünschenswert wäre. Um eine solide Grundlage für die Abschätzung zukünftiger Flächenbedarfe zu haben, wurden jedoch eigens Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung sowie zum Wohnbau- und Gewerbeflächenbedarf bis zum Jahr 2025 erstellt. Wirksam wird der Flächennutzungsplan erst durch die abschließende Zustimmung des Stadtrats und die Genehmigung durch die Bezirksregierung.



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