Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Auf Grundstücken außerhalb bebauter Ortsteile (sog. „Außenbereich“) mit ausreichendem Abstand zur nächsten Bebauuung ist das Abbrennen von Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken, Windschutzstreifen sowie Ufergehölzen in der Zeit vom 15. Oktober.eines Jahre bis zum 15.April des Folgejahres zulässig.
Aufgrund landschaftsrechtlicher Regelungen sind entsprechende Pflegemaßnahmen zuvor bis zum 28.Februar eines Jahres abzuschließen. Das Feuer ist der Ordnungsbehörde mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit am Ort des Verbrennens anzuzeigen.
Das Verbrennen ist nur werktags (Montag bis Samstag) bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig und ist gegebenenfalls mit Einbruch der Dunkelheit zu löschen. Die Ordnungsbehörde informiert die Kreisleitstelle und ggf. die örtliche Feuerwehr über das beabsichtige Verbrennen.
Gartenabfälle, Grünschnitt und sonstige (Holz-)Abfälle sind von dieser Ausmahmegenehmigung ausdrücklich nicht erfasst und müssen grundsätzlich den dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen (Wertstoffhof) zugeführt werden.
Eine nicht angezeigte oder unzulässige Verbrennung kann einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen und darüber hinaus bußgeldrechtlich geahndet werden.

Die entsprechende Allgemeinverfügung mit den für das Verbrennen zu beachtenden Auflagen ist bei der Fachabteilung II.4 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung erhältlich oder kann hier