Verfahrensablauf / Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Aufstellung der kommunalen Bauleitpläne folgt idealtypischer Weise immer dem gleichen Schema.
Bei der Aufstellung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne räumt § 3 BauGB der Öffentlichkeit - neben den Behörden - ein umfangreiches Beteiligungsrecht ein. Wesentliches Kernstück der öffentlichen Verfahrensbeteiligung ist neben der Behördenbeteiligung (§ 4 BauGB) die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB).
Die Öffentlichkeitsbeteiligung übernimmt mehrere Funktionen:
- Informationsfunktion: gemeindliche Belange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Abwägung von Bedeutung sind (sog. Abwägungsmaterial) verbreitern
- Demokratische Funktion: Öffentlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen und zu beteiligen
- Rechtsschutzfunktion: Einwirkungsmöglichkeiten verbessern
- Integrationsfunktion: Akzeptanz gemeindlicher Planungen erhöhen
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gliedert sich in die frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die förmliche öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2BauGB).
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