Zulässigkeit von Vorhaben
Im Bauplanungsrecht wird grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich unterschieden. Unter Innenbereich werden dabei die sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, gleichzeitig den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur bietet. Außenbereiche hingegen sind die Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen liegen.
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für die Bereiche des Stadtgebiets, für die kein Bebauungsplan gilt, ist entweder § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) oder § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) die Entscheidungsgrundlage.
Neben den Bebauungsplänen gibt es in Vreden noch weitere städtebauliche Satzungen:
- Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB sowie
- Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Stadt Vreden ist der Kreis Borken.
Dienstleistungen und Aufgaben des Fachbereiches Bauen und Wohnen des Kreises Borken finden Sie auf der Seite des Kreises Borken:
https://kreis-borken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/bauen-wohnen-und-immissionsschutz/baurechtliche-verfahren/