Hundehaltung, Anzeige der Hundehaltung, Hundeanmeldung
Kategorie A – Kleine Hunde
Ein kleiner Hund ist im Sinne des Landeshundegesetzes ist ein Hund, wenn er im ausgewachsenen Zustand
- leichter ist als 20 kg und
- kleiner ist als 40 cm (maßgeblich ist die Schulterhöhe),
- nicht zu einer der Rassen gehört, die in Kategorie C genannt sind,
- und nicht im Einzelfall von der Ordnungsbehörde als gefährlicher Hund eingestuft worden ist.
Für das Halten kleiner Hunde sind keine weiteren Nachweise erforderlich.
Aber, ganz ohne Regeln geht es auch bei den Kleinen nicht:
- Auch für sie ist Hundesteuer zu zahlen. Anmeldungen nimmt das Bürgerbüro entgegen.
- Damit die Ordnungsbehörde weiß, dass es sich um einen „kleinen“ Hund handelt, ist der Hund in dem Antragsvordruck Ü „Anzeige der Hundehaltung“ unter der Kategorie A – Kleiner Hund – einzutragen.
Der Vordruck ist auch beim Bürgerbüro erhältlich. - Auch für kleine Hunde gilt nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Vreden die Anleinpflicht auf Verkehrsflächen sowie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (besiedeltes Stadtgebiet, Parkanlagen etc.).
Kategorie B – Große Hunde
Groß im Sinne des Landeshundegesetzes ist ein Hund, wenn er im ausgewachsenen Zustand
- mehr als 20 kg wiegt und/oder
- eine Schulterhöhe von 40 cm und mehr erreicht,
- nicht zu einer der Rassen gehört, die in der Kategorie C genannt sind,
- und nicht im Einzelfall von der Ordnungsbehörde als "gefährlicher" Hund eingestuft worden ist.
Die Haltung großer Hunde ist meldepflichtig.
Große Hunde werden bei der Ordnungsbehörde registriert.
Hierzu ist der Hund in dem Antragsvordruck Ü „Anzeige der Hundehaltung“ unter der Kategorie B – Großer Hund – einzutragen.
Der Vordruck ist auch beim Bürgerbüro erhältlich.
Folgende Nachweise müssen vom Hundehalter erbracht werden:
Wer einen großen Hund hält, muss der Ordnungsbehörde
- nachweisen, dass für den Hund eine Hundehalterhaftpflicht besteht (z.B. durch Kopie Versicherungspolice),
- ein Führungszeugnis vorlegen, wenn die Ordnungsbehörde Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit des Hundehalters hat (grundsätzlich wird auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet),
- die Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip belegen und dem Ordnungsamt die Mikrochip-Nummer mitteilen; Der Mikrochip wird vom Tierarzt gesetzt. Der Chip kann auch bereits bei Hundewelpen gesetzt werden,
- die entsprechende Sachkunde nachweisen.
Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Von der Zuverlässigkeit wird im Sinne einer „Sachkundefiktion“ ausgegangen, wenn Sie einen großen Hund seit mindestens drei Jahren ohne tierschutz- oder ordnungsbehördliche Vorkommnisse halten (Nachweis z.B. durch Meldebescheid der Hundesteuer, Bescheinigung der Haftpflichtversicherung, Impfzeugnis usw.)
- Sie haben bereits erfolgreich die Jägerprüfung bestanden.
- Sie haben die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden nach § 11 (1) Nr. 3 des Tierschutzgesetzes.
- Sie lassen sich von der Tierärztekammer Ihre Sachkunde bescheinigen und legen diesen Nachweis dem Ordnungsamt vor.
Sachkundenachweisberechtigte Tierärzte im hiesigen Umfeld können beim Ordnungsamt oder auf der Homepage der Tierärztekammer (www.tieraerztekammer-wl.de) erfragt werden.
Gebühr:
Für die Anmeldung eines großen Hundes werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 € fällig.
Hundesteuer:
Natürlich sind auch große Hunde wie bisher beim Bürgerbüro für die Hundesteuer anzumelden.
Anleinpflicht:
Auch große Hunde müssen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint sein.
Kategorie C –Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
An die Haltung bestimmter Hunderassen knüpft der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Diese Rassen sind in dem Landeshundegesetz NRW in den §§ 3 (gefährliche Hunde) und 10 (Hunde bestimmter Rassen) genannt.
Nachfolgend sind die erlaubnispflichtigen Hunderassen aufgezählt:
Gefährliche Hunde im Sinne von § 3 LHundG NRW sind Hunde der Rassen | Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 LHundG NRW sind |
1. American Staffordshire Terrier 2. Pitbull Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier Für die Haltung gefährlicher Hunde ist ein besonderes öffentliches Interesse nachzuweisen. Dies kann z.B. die Übernahme eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim sein |
1. Alano 2. American Bulldog 3. Bullmastiff 4. Mastiff 5. Mastino Espanol 6. Mastino Napoletano 7. Fila Brasileiro 8. Dogo Argentino 9. Rottweiler 10. Tosa Inu |
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. |
Die Haltung gefährlicher Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen ist erlaubnispflichtig.
Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine so genannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Sie wird in Vreden vom Ordnungsamt erteilt und muss umgehend beantragt werden (einzutragen im Antragsvordruck Ü „Anzeige der Hundehaltung“ unter der Kategorie C – Gefährlicher Hund / Hund bestimmter Rassen –).
Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Ordnungsamt
- seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachweisen,
- nachweisen, dass für den Hund eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht,
- die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes nachweisen,
- nachweisen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist
- die nötige Sachkunde beim Veterinäramt des Kreises Borken (Fachbereich Tiere und Lebensmittel) nachweisen.
Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Anleinpflicht / Maulkorbpflicht
Im Stadtgebiet von Vreden müssen diese Hunde immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten.
Weiterhin müssen diese Hunde außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Befreiungen von der Anleinverpflichtung können erteilt werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Fachabteilung I.2 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung berät Sie gern.
Im Einzelfall Gefährliche Hunde
Neben der „angenommenen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seiner Rasse“ kann ein Hund im Einzelfall – losgelöst von Rasse oder Größe – für gefährlich erklärt werden. Dies sind die sog.amtlich festgestellten - "gefährlichen Hunde" (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW). Das sind Einzeltiere, die nicht zwangsläufig zu den gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 LHundG oder zu den Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 LHundG gehören, sehr wohl aber schon durch Aggressivität aufgefallen sind. Kriterien sind dabei beispielsweise nachgewiesene Bissigkeit oder das unkontrollierte Reißen von Vieh und Wild.
Die Feststellung, dass ein Hund gefährlich ist, erfolgt durch die Ordnungsbehörde und den Amtstierarzt.
Ein im Einzelfall für gefährlicher erklärter Hund ist erlaubnispflichtig und unterliegt den selben strengen Regeln wie die Hunde der Kategorie C.
Ausnahmegenehmigungen von der Leinen- und Maulkorbpflicht können für amtlich festgestellte gefährliche Hunde nicht erteilt werden.
Besonderheiten
Steuerpflichtig ist die/der Hundehalter/in.
Steuerbefreiung ist auf Antrag möglich für
- Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Vreden aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
- Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seinen Besitzer geführt und der Stadt Vreden auf Verlangen vorgelegt werden.
- Vereinigungen, Verbände oder Personen, deren Hunde ausschließlich sozialen oder mildtätigen Zwecken dienen.
- Hundehalter, deren Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
- Eine Steuerbefreiung für ein Jahr erhalten Hundehalter, die einen Hund aus einem Tierheim nicht nur vorübergehend aufnehmen.
Für gefährliche Hunde wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt.
Gewerblich gehaltene Hunde unterliegen nicht der Hundesteuer, wenn sie für den Einsatz zu Erwerbszwecken auf Grund ihrer Größe und Erziehung geeignet sind und die Erwerbstätigkeit den Schwerpunkt der Verwendung darstellt und die Finanzverwaltung die Kosten der Hundehaltung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkennt.
Steuerermäßigungen sind auf Antrag möglich:
- Hundehalter, deren Hund zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehalten wird, erhalten für einen Hund eine Ermäßigung in Höhe von 80 %.
- Hundehalter, deren Hund zur Bewachung eines bewohnten Gebäudes gehalten wird, wenn dieses mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegt, erhalten für einen Hund eine Ermäßigung in Höhe von 80 %.
- Für private Hundezüchter, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von der Stadt anerkannte und von einer Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. Als Zwingersteuer ist für alle Zwinger eines Züchters, in denen Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Anzahl der Hunde, die Steuer für vier Hunde nach dem Steuersatz § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Hundesteuersatzung zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
Für gefährliche Hunde wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
Nachweis über die Sachkunde
Wie weise ich die Sachkunde nach?
- Ich halte seit mehr als 3 Jahren große Hunde. Dabei ist es zu keinen
Tierschutzverstößen oder sonstigen behördlich erfassten Vorkommnissen gekommen.
- Als Jäger gelte ich als sachkundig (Kopie der Jägerprüfung befügen)
- Als Züchter gelte ich als sachkundig (Kopie Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden
beifügen)
- Sachkundebescheinigung der Tierärztekammer (bzw. eines von der Tierärztekammer
beauftragten Tierarztes)
benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Bei einem großen Hund (wiegt mehr als 20 kg, Schulterhöhe von 40 cm und mehr):
- - Police der Hunde-Haftpflichtversicherung
- - Mikrochip-Nummer
- - Nachweis über die Sachkunde (s. Besonderheiten)
- Bei „gefährlichen“ Hunden oder Hunden „bestimmter Rassen“ ist eine Rücksprache mit dem Ordnungsamt zu empfehlen.
Formulare
rechtliche Grundlagen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW),
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW),
Hundesteuersatzung der Stadt Vreden
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVerwGebO NRW, Tarifziffer 18a 1.10