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Anmeldung des Wohnsitzes

Zuzug von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde nach Vreden? Innerhalb von zwei  Wochen nach dem Umzug müssen Sie sich beim Bürgerbüro anmelden.

Rechtslage ab 01. November 2015:
 
Die Verpflichtung zur Anmeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
 
Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Anmeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.
 
Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen.
 

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu Ihrer Anmeldung:
Hauptwohnung
Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (Aufenthalt zeitlich überwiegend) des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht von seiner Familie dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Unverheiratete Studenten, die neben der Wohnung am Hochschulort noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung unterhalten, haben in der Regel ihre Hauptwohnung am Hochschulort.

Ziehen Sie von einer anderen Stadt im Kreis Borken nach Vreden, kann im Bürgerbüro auch der Fahrzeugschein geändert werden.


Nebenwohnung
Die Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung

Wenn sich Ihre Hauptwohnung ändert beachten Sie bitte folgende Punkte:
Personalausweis / Reisepass
Es ist nicht erforderlich, dass Sie einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen. Die notwendigen Anschriftenänderungen in Ihren bisherigen Dokumenten sind gebührenfrei und werden sofort vorgenommen.


Kfz – Kennzeichen
Die Beantragung neuer Kennzeichen ist ausschließlich dann erforderlich, wenn sich der überwiegende Standort Ihres Kraftfahrzeuges geändert hat. (Diese beantragen Sie beim Straßenverkehrsamt – Kreis Borken)

 

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

 


benötigte Unterlagen

  • Personalausweise
  • Reisepässe (sofern vorhanden)
  • Kinderausweise (sofern vorhanden)


rechtliche Grundlagen

Bundesmeldegesetz
Meldegesetz NRW