Schiedsamtsangelegenheiten
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson und auch die stellvertretende Schiedsperson für eine Amtszeit von 5 Jahren.
Gewählt werden können Personen ab dem 30. Lebensjahr bis zum noch nicht erreichten 71. Lebensjahr. Darüber hinaus muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein und es dürfen keine Umstände in der Person vorliegen, die sie zur Führung dieses Amtes ungeeignet machen.
Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist im übrigen ein Ehrenamt, das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren für die Bürgerinnen und den Bürger vor dem Schiedsamt äußerst kostengünstig gestaltet ist.
Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch.
Für unsere Stadt nehmen folgende, vom Rat gewählte Personen, die Aufgaben des Schiedsamtes wahr:
rechtliche Grundlagen
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Strafprozessordnung (StPO)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Mehr Informationen unter Schiedsamt
Der Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen informiert unter www.schiedsamt.de umfassend zum Amt des Schiedsmannes und der Schiedsfrau und deren ehrenamtlicher Tätigkeit