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Gewerberegister

  (Auskunft aus dem Gewerberegister)

Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Die Auskünfte umfassen:
- Name
- betriebliche Anschrift
- angezeigte Tätigkeit
eines Betriebes.


Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, es wird ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, nachgewiesen.

Eine Auskunft aus dem Gewerberegister kann schriftlich mit formlosen Antrag bzw. durch persönliche Vorsprache beantragt werden.  Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nicht erteilt. 


 


Gebühren

15,- € Auch wenn keine Gewerbebetrieb ermittelt werden konnte (Negativauskunft), muss die Gebühr i.H.v. 15,- Euro gezahlt werden.