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Melderegister

  (Auskunft aus dem Melderegister)
Alle EinwohnerInnen der Stadt Vreden sind im Melderegister gespeichert.

Beim Bürgerbüro können Sie Melderegisterauskünfte beantragen.

 

Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte:
Voraussetzungen: Schriftlicher Antrag, welcher den Zweck der Anfrage beinhaltet. Die Auskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig  festgestellt werden kann und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zum Zweck der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden.
 
Einfache Melderegisterauskünfte umfassen:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
 
Erwartete Melderegisterauskünfte umfassen:
1. frühere Namen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,           3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
 
Bei den erweiterten Melderegisterauskünften werden nur die Daten übermittelt, die für den jeweiligen Zweck benötigt werden.
 
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

rechtliche Grundlagen

Meldegesetz NRW  - MG NRW

Bundesmeldegesetz

Datenschutz-Grundverordnung


Gebühren

Die Gebühr ist bei schriftlichen Anfragen als Verrechnungsscheck, als Postüberweisung oder in Briefmarken beizufügen.
11,00 € einfache Melderegisterauskunft
15,00 € erweiterte Melderegisterauskunft
Die Gebühr wird auch fällig, wenn die Auskunft für den Anfragenden negativ ausfällt.