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Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Anlässe für die Erteilung von Untersuchungsberechtigungsscheinen:
Erstuntersuchung vor Eintritt in das Berufsleben
erste Nachuntersuchung 9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
weitere Nachuntersuchung 1 Jahr nach Ablauf der ersten Nachuntersuchung
außerordentliche Nachuntersuchung auf Anordnung des Arztes
Untersuchung auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts/Bergamtes

Besondere Voraussetzungen:
Lebensalter 14 Jahre, aber unter 18 Jahre
Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Vreden

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird sofort ausgestellt.

 


rechtliche Grundlagen

Jugendarbeitsschutzgesetz