Wohngeld |
(Wohngeldrechner) |
Die Auszahlung eines möglichen Wohngeldanspruchs und die Bescheiderstellung ist vor April 2023 nicht möglich.
Das Land NRW kann die für die Bearbeitung der Anträge notwendige Software vorher nicht zur Verfügung stellen.
Daher ist von zwischenzeitlichen Sachstandsabfragen abzusehen.
Wer kann Wohngeld bekommen?
Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt u.a. von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der Miete bzw. Belastung ab. Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Stadt Vreden eingegangen ist.
Wer ist wohngeldberechtigt und wie kann man Wohngeld beantragen? Auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunals, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es dazu Informationen und Antragsvordrucke.
Ihren Wohngeldanspruch können Sie sich mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen
Wie bekommt man Wohngeld?
Wohngeld erhält man nur auf Antrag. Der Antrag auf Wohngeld kann mit untenstehenden Online-Formularen gestellt werden. Aufgrund zu erwartender hoher Antragszahlen, wird um Nutzung des Online-Angebots gebeten. Eine persönliche Vorsprache ist bei einer Onlinebeantragung nicht erforderlich.
Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit den Antrag per Post oder zu den Sprechzeiten (Mo. + Mi.: 8:30 - 12:30 Uhr, Do.: 14.30 - 18:00 Uhr) persönlich zu stellen. Hier muss evtl. mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Bei postalischen Anträgen sind nur Kopien derUnterlagen einzureichen. Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den 1. des Monats zurück, eine Beantragung unmittelbar zu Beginn des Jahres ist daher nicht erforderlich.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Ausgeschlossen vom Wohngeldbezug sind Personen, die Empfänger von Sozialleistungen sind, bei denen in der Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden, z. B.:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld (bzw. neu Bürgergeld)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
- Empfänger von BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
Welche Einkünfte sind für die Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen?
Grundsätzlich sind alle Bruttoeinkünfte der im Haushalt lebenden Personen zu berücksichtigen, z. B.:
- Brutto-Arbeitseinkommen
- selbstständiger Arbeit (Gewinn)
- geringfügiger Beschäftigung (Minijob) und pauschal besteuerte Einnahmen
- Vermietung und Verpachtung abzgl. der dafür erbrachten Werbungskosten
- Gewerbebetrieb (Gewinn)
- Land- und Forstwirtschaft
- Kapitaleinkünfte (über Freibetrag von 100 Euro)
- Renten und Pensionen
- Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld
- sonstige Einnahmen, z. B. Unterhalt, Zuwendungen
nicht zum Einkommen zählen:
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld bis zum Freibetrag von 300 € monatlich
- Steuerrückzahlungen
- Pflegegeld
Für die Beantragung ist ein Mindesteinkommen erforderlich. Wer kein oder nur ein geringes Einkommen erhält, möge sich bitte an das Jobcenter/Sozialamt wenden.
Welche Abzugs- und Freibeträge gibt es?
Zur Vereinfachung der Berechnung werden jeweils 10 % vom Jahreseinkommen abgezogen, wenn Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind. Freibeträge werden für bestimmte Lebenssituationen, wie z. B. Alleinerziehung, Schwerbehinderung, etc. berücksichtigt.
Wie viel Vermögen darf man haben?
Sollte das Vermögen einen Wert von 60.000 € für die 1. Person und 30.000 € für jede weitere Person übersteigen, ist dies zu berücksichtigen.
Welche Kosten werden bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt?
Zur Kaltmiete gehören die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Heizkosten und Warmwasser werden pauschal mit 2,00 €/m² berücksichtigt. Hinzu kommt eine Klimakomponente von 0,67 €/m². Als Belastung gelten die Aufwendungen der Darlehen und die notwendigen Nebenkosten (Grundsteuer, Erbpacht, etc.).
Formulare:
wohngeld-mietzuschuss.nrw.de
wohngeld-lastenzuschuss.nrw.de
Wohngeldantrag
wohngeld-unterhalt.nrw.de
wohngeld-untervermietung.nrw.de
wohngeld-kapitaldienst.nrw.de
benötigte Unterlagen
- Verdienstbescheinigung, Bescheinigungen über weitere Einkommensarten
- Bescheinigung des Vermieters
- bei einem Wiederholungsantrag: Nachweise über die Höhe der Miete (Kontoauszug, Mitteilung der Vermeiters usw.) in Kopie beifügen
- Bescheinigung über Belastungen, Aufwendungsdarlehn, Eigenheimzulage
- Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise (z. B. Rentenbescheide, Unterhaltsvereinbarungen usw.) erforderlich sein.