Wohnberechtigungsschein |
(WBS) |
Das Land Nordrhein Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Den Wohnberechtigungsschein kann jede Person für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.
Die Anträge liegen beim Bürgerbüro der Stadt Vreden aus. Die MitarbeiterInnen des Bürgerbüros sind Ihnen beim Ausfüllen der Anträge gerne behilflich.
Ausgestellt wird der Wohnberechtigungsschein von der Kreisverwaltung des Kreises Borken.
Besonderheiten
- Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate vor Antragstellung von allen
Haushaltsangehörigen
- 12 Verdienstabrechnungen oder vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommenserklärung für
den sozialen Wohnungsbau (Vordruck)
- Bewilligungs- und Änderungsbescheide des Arbeitsamtes
- Bescheid über die Gewährung von Mutterschafts-/Erziehungsgeld
- aktuelle Renten und Pensionsbescheide (auch Werksrente)
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis über Unterhaltsleistungen
- Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Sparerfreibetrag), Vermietung und
Verpachtung, Land und Forstwirtschaft
Bei Selbständigen: letzten Steuerbescheid und Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte (Gewinn) aus dem letzten und dem lfd. Jahr.
Wenn Sie zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich aber im Erziehungsurlaub befinden, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die beantragte Dauer des Erziehungsurlaubes.
- Personalausweis(e) oder Meldebescheinigung
- bei ausländischen Mitbürgern, Pässe aller Haushaltsangehörigen
- bei Aussiedlern, Vertriebenenausweis
Bei Studenten/Schülern ab 16 Jahre: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BaföG-Bescheid, Verdienstunterlagen ggfs. Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen.
Bei Sozialhilfeempfängern: Bescheinigung des Sozialamtes, seit wann Sozialhilfe bezogen wird und letzten Sozialhilfebescheid oder nur die letzten 3 Sozialhilfebescheide.
- Falls vorhanden/zutreffend:
- Mutterpass (Geburtstermin innerhalb der nächsten 6 Monate)
- Heiratsurkunde (nur notwendig, wenn keiner der Ehepartner über 40 Jahre und das Ehepaar nicht länger als 5 Jahre
verheiratet ist)
- Schwerbehindertenausweis (unter 100% bedarf es eines zusätzlichen Nachweises über
Pflegebedürftigkeit, z.B. Pflegegeld)
- Nachweis über zukünftige Unterhaltszahlungen bei getrennt Lebenden durch
gemeinsame Erklärung über einer Unterhaltsvereinbarung oder Berechnung eines
Rechtsanwaltes
- Nachweis über Sorgerecht bei haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern,
wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.
benötigte Unterlagen
- Einkommensnachweise aller Personen mit eigenen Einkünften der letzten 12 Monate, siehe "Besonderheiten"
rechtliche Grundlagen
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)