Friedhofswesen |
(Beerdigung,Bestattung) |
Die Friedhöfe dienen als Orte der würdigen Bestattung der Verstorbenen und ihres Gedenkens. Die letzte Ruhestätte soll in einer würdevollen und ansprechenden Umgebung eingebettet sein, jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Städtische Friedhöfe sind eine kommunale Pflichtaufgabe, konfessionelle hingegen eine freiwillige Aufgabe. Die Benutzung der von der Stadt Vreden verwalteten Friedhöfe, der Friedhofskapelle und der Aussegnungshalle wird durch die Friedhofssatzung geregelt. Die Friedhofsverwaltung (Standesamt) ist Ansprechpartner für die Auswahl der Grabstätten, Gestaltung der Grabstätten, Terminabsprache für Trauerfeiern und dergleichen.
Anliegend einige Informationen, Details erfahren Sie von den Mitarbeitern des Standesamtes oder in der Satzung
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre .
Grabstätten
Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber
bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag, nur für die gesamte Wahlgrabstätte und nur für jeweils 10, 20, 30 oder 40 Jahre möglich.
Grabstätten auf einem muslimischen Grabfeld.
Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Grabstätten für Erdbestattungen, außer Reihengrabstätten, beigesetzt werden.
Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Sie haben eine
Größe von 0,80 m x 0,80 m. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 3 Urnen bestattet werden.
Rasengrabstätten / Anonyme Grabstätten.
Rasengrabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden.
Anonyme Grabstätten sind für Erd- und Urnenbestattung bestimmte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anlage und Unterhaltung unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Baumbestattung
In einem eigens dafür hergerichteten Feld können die Urnen im Wurzelbereich der Bäume beigesetzt werden. Angelehnt an die Bepflanzung des Wäldchens im Stadtpark wurde auch hier ein waldähnlicher Charakter geschaffen.Die Pflege der Grabstellen unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Beschriftung der einzelnen Grabstellen erfolgt über einheitliche Sandstelen, die mit einer Bronze-Namenstafel versehen werden. Blumen, Kerzen, usw. können auf den dafür bestimmten Aufstellflächen abgelegt werden.
Grabgestaltung
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck der Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Herrichtung und Pflege der Grabstellen ist Aufgabe der Nutzungsberechtigen. Sie können die Gräber selbst anlegen und pflegen oder Dritte beauftragen. Für die Gestaltung und die Aufstellung von Grabmalen bestehen Vorschriften, die die Größe, das Material usw. regeln. Diese Richtlinien sind den zugelassnen Gewerbetreibenden bekannt.
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Vreden und für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Anliegend der Gebührentarif.
rechtliche Grundlagen
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen - BestG NRW,
Friedhofssatzung