Volksbegehren (VB) können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem VB muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein VB ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein VB nicht zulässig. Auch ein aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz darf mit einem VB nicht erstrebt werden.