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Planungsbeteiligung

Mit der Bauleitplanung wird die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorbereitet und gesteuert. Während der Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet gilt, regeln Bebauungspläne verbindlich die städtebauliche Ordnung in räumlichen Teilbereichen, Straßenzügen oder für einzelne Grundstücke.
Bei der Aufstellung aller Pläne sind die Belange der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in die Abwägung einzustellen.

Im Folgenden wird über Ziele und Auswirkungen aktueller Planungen informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Aktuelle Veröffentlichungen

Derzeit liegen keine aktuellen Veröffentlichungen vor.

Kontakt Bauleitplanung

Bei Rückfragen zu den ausliegenden Bauleitplanverfahren wenden Sie sich bitte während der Öffnungszeiten an Frau Niestegge oder an Frau Meßing-Branse. Schicken Sie uns auch gerne eine E-Mail an baueitplanung@vreden.de .

Während der Auslegungsfrist können bei der Stadt Vreden Stellungnahmen in den jeweiligen Verfahren abgegeben werden. Dies kann beispielsweise schriftlich, per E-Mail (bauleitplanung@vreden.de) oder zur Niederschrift erfolgen.

Für Rückfragen nutzen Sie gern unser Formular am Ende dieser Seite. .

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Das deutsche Planungssystem

Die unterschiedlichen Nutzungen und Raumansprüche werden in Deutschland durch ein gestuftes Planungssystem gesteuert.
Teile dieses Planungssystems sind die Raumordnung auf Bundesebene, die Landes- und die Regionalplanung sowie die kommunale Bauleitplanung mit dem Flächennutzungsplan (FNP) und einzelnen Bebauungsplänen.

So stellt z.B. der FNP stellt die vorgesehene städtebauliche Entwicklung für die nächsten rund 15 Jahre dar. In ihm können u.a. Baugebiete für Wohnen, Gewerbe und Industrie, Flächen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Flächen und Wald sowie Verkehrsflächen, Flächen für den Wasserschutz, Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt werden.

Grundsätzliche Informationen zu der deutschen Planungshierarchie finden Sie auf dieser Seite des Umweltbundesamts.

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Landesplanerische Vorgaben für die Stadt Vreden in Form von Zielen und Grundsätzen sind im Wesentlichen im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionplan Münsterland verankert.

Als Teil der Landesplanung erfüllt die für Vreden zuständige Bezirksregierung Münster die Funktion eines Bindegliedes zwischen Landesraumordnung, regionalen Fachplanungen und Planungen der Gemeinden. Die Regionalplanung konkretisiert:

  • Die Zielsetzungen der Landesplanung und der Fachplanungen für ihren Geltungsbereich.

  • Setzt gleichzeitig einen Rahmen für die Planungen der Städte und Gemeinden. Diese Ziele werden in Regionalplänen textlich und zeichnerisch dargestellt.

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Weiterführende Links und Erklärungen zur kommunalen Bauleitplanung

Der Flächennutzungsplan (FNP) fungiert hierbei als vorbereitender Bauleitplan. Er erschließt sich über das gesamte Gebiet der Stadt. Im FNP werden  „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ (§ 5 Abs. 1 BauGB) dargestellt. Der FNP stellt die vorgesehene städtebauliche Entwicklung für die nächsten rund 15 Jahre dar. In ihm können u.a. Bauflächen bzw. Baugebiete  für Wohnen, Gewerbe und Industrie, Flächen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Flächen und Wald sowie Verkehrsflächen, Flächen für den Wasserschutz, Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt werden. Die Darstellung umfasst vorhandene und geplante Nutzungen. Der FNP ist eine (behördeninterne) Vorgabe für alle weiteren Planungen, vor allem auch für die Bebauungspläne.

Weiterführende Informationen zum Flächennutzungsplan 2030 und zum Sachlichen Teilnutzungsplan "Windenergie" erhalten Sie über diesen Link.

Der Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan, der vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen wird.  Auf Grundlage des FNP kann die Kommune für Teilflächen B-Pläne entwickeln, die die „rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung“ (§ 8 Abs. 1 BauGB) enthalten. Die möglichen Inhalte sind in § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Sie reichen von der Art der baulichen Nutzungen (z.B. Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet) und dem Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse, Festsetzungen zu Grund- und Geschoßflächen etc.), über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden bis hin zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB). Über folgenden Link erreichen Sie die Bebauungspläne der Stadt Vreden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Dieser findet Anwendung, wenn ein konkretes Projekt von einem Vorhabenträger realisiert werden soll. Der Vorhabenträger muss über die überplante Fläche verfügen und erarbeitet die städtebauliche Planung, die im einen Vorhaben- und Erschließungsplan dargelegt wird. Der Vorhabenträger verpflichtet sich über einen Durchführungsvertrag zur Verwirklichung sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.

Über diesen Link können Sie das PDF öffnen.

Im Bauplanungsrecht wird grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich unterschieden. Unter Innenbereich werden dabei die sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, gleichzeitig den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur bietet. Außenbereiche hingegen sind die Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen liegen.

Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für die Bereiche des Stadtgebiets, für die kein Bebauungsplan gilt, ist entweder § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) oder § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) die Entscheidungsgrundlage.

Neben den Bebauungsplänen gibt es in Vreden noch weitere städtebauliche Satzungen:

  • Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB sowie

  • Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Stadt Vreden ist der Kreis Borken.
Dienstleistungen und Aufgaben des Fachbereiches Bauen und Wohnen des Kreises Borken finden Sie auf dieser Seite des Kreises Borken.

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die wichtigste Rechtsquelle des Städtebaurechts. Es ist in vier Kapitel gegliedert und enthält insbesondere die Vorschriften zum Allgemeinen und Besonderen Städtebaurecht. Zum Allgemeinen Städtebaurecht gehören beispielsweise die Bauleitplanung und deren Sicherung durch Zurückstellung von Baugesuchen oder Veränderungssperren,  Bodenordnung oder Erschließung. Das Besondere Städtebaurecht umfasst u.a. Städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbau,  Soziale Stadt und Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote. Die aktuelle Fassung des Baugesetzbuches finden Sie hier.

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine so genannte Ministerverordnung und enthält Abschnitte über:

  • die Art der baulichen Nutzung,

  • das Maß der baulichen Nutzung,

  • die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie

  • Überleitungs- und Schlussvorschriften.

Die BauNVO konkretisiert die in den Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) der Gemeinden möglichen Festsetzungen. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Vorschriften über die verschiedenen Baugebiete (zum Beispiel Wohngebiete, Gewerbegebiete) und die in ihnen zulässigen baulichen Nutzungen.

Die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung ist hier zu finden

In der BauO NRW werden u.a. Regelungen zu zulässigen Grenzbebauungen und Abstandsflächen getroffen. Dort wird auch erklärt, was ein Vollgeschoss ist oder welches Verwaltungsverfahren für bestimmte Bauvorhaben anzuwenden ist.

Die aktuelle Fassung der Bauordnung NRW finden Sie hier.

Rückfragen zu den ausliegenden Bauleitplanverfahren

Nachrichten aus dem Bereich Bauen

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