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Oberverwaltungsgericht bestätigt die Einordnung der Siedlung an der Moorbachstraße als Innenbereich

Mündliche Verhandlung am 30. Januar 2024

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Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) fand am 30. Januar 2024 die mündliche Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren zur Entwicklungssatzung Moorbachstraße statt. Die Stadt Vreden hat im Jahr 2020 die Satzung erlassen. Ziel der Satzung war, die in den 1990er Jahre im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegenden Wohnhäuser an der Moorbachstraße nach der zwischenzeitlich erfolgten Bebauung mit weiteren Wohnhäusern zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich zu erklären. Hierdurch ist die Siedlung vergleichbar mit anderen Wohnsiedlungen im Stadtbereich.

Das OVG NRW hat die Entwicklungssatzung „Moorbachstraße“ in der Verhandlung für unwirksam erklärt. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass die Voraussetzung für eine sogenannte Entwicklungsatzung nicht vorlag, da diese nur für bebaute Bereiche im Außenbereich genutzt werden könne. Die Siedlung an der Moorbachstraße sei aber, so die Feststellung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung bereits als Innenbereich zu bewerten.

Fachbereichsleiter Hartmann sagte zur Entscheidung des Gerichts: „Zwar gilt die Satzung nun nicht mehr, aber das im Vordergrund stehende Ziel, nämlich die Siedlung an der Moorbachstraße zum Innenbereich zu erklären, ist erreicht.“

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